Seit Jahren wird Bernau von immer mehr Windkraftanlagen (WKA) faktisch umzingelt. Nach den Windfeldern Birkholz/Birkholzaue, Ladeburg/Lobetal; Wilmersdorf-Tempelfelde (bis Gieses Plan) kommen nun gemäß dem Entwurf des Regionalplanes 2023 noch Börnicke-Löhme und Wandlitz (an der AS Wandlitz der BAB 11) dazu.

Der Gesetzgeber hat bereits in 2021 im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021) Festlegungen zur Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Windenergie getroffen. Im EEG 2023 wird fortführend formuliert: „Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen.“(1)

Demnach ergibt sich für Kommunen die Möglichkeit, eine Zahlung von 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu erhalten, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt hat. Die Anlagen z.B. im Windfeld Birkholz – Birkholzaue haben durchgängig Leistungen über 1 MW und erfüllen insofern diese Vorgabe des Gesetzgebers.

Windenergieanlage Nr.TypLeistungSeriennummer
1Vestas V90-2.0002,00 MWV32402
2Vestas V90-2.0002,00 MWV37091
3Vestas V90-2.0002,00 MWV35256
4Vestas V-1263,45 MWV241124
5Vestas V90-2.0002,00 MWV29660
6GE Wind Energy 1.5sl1,50 MWGE15561358
7Vestas V-1263,45 MWV241125
8Vestas V112-3.0003,00 MWV204887
9Vestas V-1263,45 MWV242235
10Vestas V-1263,45 MWV242236
 Gesamtnennleistung:26,30 MW 

Zu beachten ist, dass die Windkraftanlagen auch innerhalb eines Windfeldes durch unterschiedliche Unternehmen betrieben werden. Die Kommune muss also, wenn sie nicht aktiv durch die Betreiberunternehmen zur Erarbeitung einer Vereinbarung kontaktiert wird, selbst auf die jeweiligen Betreiber zugehen.

Allein im Windfeld Birkholz handelt es sich bei den 10 Windkraftanlagen um 7 unterschiedliche Betreiberunternehmen. Die Daten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

WEA Nr.Betreiber
1Wind Partner 45 ApS & Co. KG, Friedrich-Ebert-Straße 28, 26316 Varel
2Investinvent 21 Windpark GmbH & Co. KG, Fritschestraße 27/28, 10585 Berlin
3Investinvent 21 Windpark GmbH & Co. KG, Fritschestraße 27/28, 10585 Berlin
4MBBF Windpark Birkholz GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Str. 28, 26316 Varel
5Wind Partner 41 ApS & Co. KG, Friedrich-Ebert-Straße 28, 26316 Varel
6MBBF Windpark Birkholz GmbH & Co. Betriebs KG, Friedrich-Ebert-Str. 28, 26316 Varel
7MBBF Windpark Birkholz GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Str. 28, 26316 Varel
8Onshore Wind 2012 Birkholz GmbH & Co. KG, Klettenbergstr. 12, 60322 Frankfurt/Main
9MBBF Windpark GmbH & Co. 27. Betriebs KG, Moltenow 9, 18246 Jürgenshagen
10MBBF Windpark GmbH & Co. 27. Betriebs KG, Moltenow 9, 18246 Jürgenshagen

Gelegentlich wird in der öffentlichen Diskussion ausgeführt, dass die Kommunen, welche sich von den Betreiberunternehmen gemäß EEG2023 „finanzieren“ lassen, sich zugleich das Recht zur kritischen Auseinandersetzung mit dem großflächigen Ausbau der Windkraft „abkaufen“ lassen.

Dieses Argument verfängt nicht.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass „…Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten“(2) dürfen.

Der WKA-Betreiber muss für diesen Betrag nicht selbst aufkommen, sondern erhält ihn direkt als Aufschlag auf seinen Vergütungstarif gemäß dem EEG-Ausschreibungsverfahren.

Insofern handelt es sich faktisch um einen „durchlaufenden Posten“, welcher der Gemeinde laut EEG 2023 zusteht, und das Betreiberunternehmen finanziell nicht belastet.

Insofern ist es – auch in Anbetracht der immer kritischer werdenden Haushaltssituation – angezeigt, diese Möglichkeiten nun auch für den Haushalt unserer Stadt verfügbar zu machen.

Anzumerken ist, dass die mit diesem Antrag angestrebten Vereinbarungen der Stadt mit den Betreiberunternehmen laut EEG nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 Strafgesetzbuch (§ 331 Vorteilsannahme, § 332 Bestechlichkeit, § 333 Vorteilsgewährung, § 334 Bestechung) gelten.(3)

Einem nachfolgenden Antrag unserer Fraktion wird es vorbehalten bleiben, der SVV Bernau einen Vorschlag für die Verwendung der zukünftig so erschlossenen finanziellen Mittel zu unterbreiten. Klar ist jedoch aus Sicht des Einreichers bereits mit Vorlage dieses Antrages, dass sowohl der Stadthaushalt als auch die von den WKA betroffenen Ortsteile in entsprechend vernünftigem Umfang partizipieren sollten.

(1)    Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023), Teil 1 Allgemeine Bestimmungen,

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau, Absatz 1, Satz 1

(2)    ebd. Absatz 1, Satz 2

(3)    ebd. Absatz 4, Satz 3